| Gliederung: |  Rückfall der Lehen an den Lehnsherrn  Das Lehen war zunächst eine reine Amtsausstattung, die der Lehnsmann 
          erhielt, während er die ihm übertragenen Aufgaben ausführte. 
          Im Lauf der Zeit konnten die Lehnsträger dann eine Erblichkeit 
          ihrer Güter durchsetzen. Solange der "reguläre" Erbfall eintrat, 
          d.h. ein erbberechtigter Nachkomme vorhanden war, waren die Güter 
          damit der Verfügung des Lehnsherm entzogen. Es war weniger einer 
          Sache eines juristisch definierten Erbrechts, sondern eher der Politik 
          und des Duchsetzungsvermogens, den Übergang der Lehen auf eine 
          Tochter zu erreichen. Daneben ist allerdings während der gesamten Zeit des Lehnsverhältnisses 
          ein Rückfall der Lehen wegen Untreue (Felonie) oder Verrat möglich. 
          Das Urteil darüber steht in einem förmlichen Verfahren dem 
          Gericht der Lehnsleute (der Standesgenossen also) zu.
 
  
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      |  | 1259, Juni 17 Eberhard, erwählter Bischof von Worms, verspricht Gf. Gerlach von 
          Veldenz, daß er dessen Söhne und Töchter mit der Burg 
          Landsburg (Moschellandsberg) und allen sonstigen Gütern, die der 
          Graf vom Bistum Worms zu Lehen trägt, sowie auch mit dem Anuel 
          (32) genannten Recht belehnen wolle.
 1259, 15. kal. Julii.(33)
 
  1260, September 13, Lauterburg
 B. Heinrich von Speyer beurkundet, daß er alle Lehen, die der 
          (ohne Söhne verstorbene) Gf. Gerlach von Veldenz von ihm innehatte, 
          an seinen (des Bischofs) Bruder Emicho [von Leiningen], dessen Ehefrau 
          Elisabeth und ihren Töchtern verliehen habe. Davon ausgenommen 
          sind alle Güter, mit denen Gerlach andere belehnte, sowie die, 
          die der Edle Hermann Rieperg von ihm und der Speyrer Kirche links des 
          Rheins gegen den Wasichen (versus Wasechen) zu Lehen hatte, mit Ausnahme 
          des Dorfes Schifferstadt. - S: d.A.
 Datum ei actum apudLuterburg, 1260, Idus Septembris.(34)
 
  1238
 Gf. Gerlach von Veldenz verspricht auf Bitten des Ritters Bertolf Muckelin, 
          daß dessen Lehen, ein Burgseß (35) auf Monfort und die Mühle 
          von Niederhausen, als Anfallrecht auch auf dessen Sohn Hermann übergehen 
          solle.
 1238.(36)
 
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 32 Anvel ("Anfall"): 
          Recht, einen Besitz auf die eigenen Nachkommen zu vererben MRhReg 3 Nr. 1559 - Pöhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 92
 33
 34Ausf. München BHStA II (Geh. St.-A.) Rheinpfälzer Urk. 3164
 35 Burgseß: Wohnrecht auf der Burg
 36 Ausf. München, BHStA III (Geh. H.-A.) Pfälz. Urkunden Zweibrücken 
          112/1-2 Nr. 2; Croll, Veldenz 2 S. 291 - MRhReg 3 Nr. 100
 
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