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	  Geldwirtschaftliche Lehen (Zusammenhang zwischen Lehen und Geld)
	Im Zuge des Vordringens der Geldwirtschaft ist auch das Lehnswesen zunehmend
	unter geldwirtschaftlichen Aspekten zu sehen. Der Lehnsmann bekommt zur
	Befriedigung seines Unterhaltsanspruchs dann nicht mehr geldwerte
	Einkünfte, für deren Vermarktung er selbst sorgen muß, sondern
	unmittelbar Geldrenten, das sind jährliche Einkünfte in einer
	bestimmten Höhe. Diese Forderung mit wird einer Kapitalhypothek abgesichert,
	deren Wert z.B. bei Verpfändungen oder bei der Auszahlung des Lehens
	eine Rolle spielt. Kapitalhypothek und Rente stehen im selben Verhältnis
	zueinander wie Kapital und Zins, d.h. der Lehnsmann bezieht nur die Zinsen,
	aber nicht das Kapital. Die Kapitalhypothek selbst muß dann wieder
	wie eine Hypothek dinglich, durch Grundbesitz, abgesichert werden. Konkretes Beispiel in der 1. Urkunde von 1287:
 Kaltenfels erhält von dem Grafen von Veldenz ein Manngeld von 20 Pfund.
	 Für dieses Geld überschreibt er dem Grafen seine eigenen
	Güter in Hunhusen. Dieses Geld wird jedoch nicht ausbezahlt, sondern
	Kaltenfels bezieht von diesen eingesetzten Gütern 2 Pfund als
	jährliche Rente. Der Zinssatz für das Kapital beträgt also
	10%. Die Summe von 20 Pfund spielt nur bei der Bemessung dieser Rente eine
	Rolle (wobei 10% ein hoher Zinssatz sind), und dann wieder, wenn Kaltenfels
	beim Grafen von Veldenz seine Dienstverpflichtung mit 20 Pfund auslösen
	würde.
 
	
 
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      |  | 1287, August Theoderich von Kaltenfels verlegt mit Zustimmung seines Junkers (domicelli), 
        des Wildgrafen G[ottfried], gen. Roup, dem Gf. Heinrich von Veldenz sein 
        Manngeld von 20 Pfund Pfennig auf seine Güter in Hunhusen, die er 
        von dem genannten Grafen zu Lehen trägt, so daß er bis zur 
        Rückbezahlung der 20 Pfund von deren Einkünften 2 Pfund als
 Veldenzer Lehen beziehen soll. - S: Wildgraf Roup.
 1287, Mense Augusto.(29)
 
 
	1287, August 19
 B. Burchard von Metz bekennt, dem Gf. Heinrich von Veldenz für seine
	Mannschaft30 (homagium) 300 Pfund Metzer Pfennige zum Termin der nächsten
	Mariä Geburt zu schulden. Bis zu deren Bezahlung weist er ihm eine
	Jahresgült von 30 Pfund zu, die dem Schiedsspruch von Eb[erhard] und
	Wal[ram], der Grafen von Zweibrücken, unterliegt. Werden die 300 Pfund
	ausbezahlt, hat der Graf sie auf Eigengüter zu verlegen, deren Auswahl
	gleichfalls dem Urteil der Grafen E. und W. oder einem von ihnen unterworfen
	ist. - S:d.A.
 1287, feria tercia post assumptionem beate Marie virginis.(31)
 
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 29 Pöhlmann, Veldenzer 
        Lehen Nr. 594
 30 Mannschaft: Verpflichtung als Lehnsmann, "Huldigung"
 31 Ausf. München, BHStA III (Geh. H.-A.), Pfälz. Urk. Zweibrücken 
        112/1-2 Nr. 15; Pöhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 57 -Pöhlmann, 
        Zweibrücken Nr. 310
 
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