| Parlatorium 
                         
                        in 
                        manchen Klöstern eigener Raum, in dem allein das klösterliche 
                        Schweigegebot für kurze Zeit unterbrochen werden durfte. 
                        Das Schweigegebot richtet sich nach Artikel 6 der Benediktinerregel 
                        und stellt ein Instrument dar, um Sündhaftigkeit auch 
                        im Reden auszuschließen: "Mag es sich also um noch 
                        so gute, heilige und aufbauende Gespräche handeln, vollkommenen 
                        Jüngern werde nur selten das Reden erlaubt wegen der Bedeutung 
                        der Schweigsamkeit." (Satz 3) "Albernheiten aber, 
                        müßiges und zum Gelächter reizendes Geschwätz verbannen 
                        und verbieten wir für immer und überall. Wir gestatten 
                        nicht, dass der Jünger zu solchem Gerede den Mund öffne." 
                        (Satz 8)
 Der notwendige Austausch von Informationen und Bitten 
                        der Mönche und Nonnen untereinander geschah in einer eigenen 
                        Zeichensprache.
 Bild: 
                        ehem. Zisterzienserkloster Maulbronn, Parlatorium mit 
                        spätgotischem Netzgewölbe
                     |