Wie das Amt für Umweltschutz beim Landratsamt Ortenaukreis 
                      mitteilt, gibt es heute über 300 Naturdenkmale im Ortenaukreis. 
                      Vielfach sind es Bäume, die das umgebende Landschafts- oder 
                      Ortsbild prägen, ökologisch wertvoll sind oder eine außergewöhnliche 
                      Form haben. Die zwei Lindenbäume mit gemeinsamer Krone in 
                      Seelbach sowie die rund 105 Jahre alte Stileiche in Rheinau-Diersheim 
                      sind Beispiele hierfür.
                    
Was Naturdenkmal sein darf, regelt das Naturschutzgesetz. 
                      Danach können die Landratsämter- und seit Januar diesen 
                      Jahres in deren Bereich auch die großen Kreisstädte - als 
                      Naturschutzbehörde kleinere Gebiete oder auch einzelne Naturgebilde 
                      als Naturdenkmale ausweisen. Voraussetzung für die Ausweisung 
                      ist, dass sie aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, 
                      landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder auch zur 
                      Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter 
                      Tiere und Pflanzen schützens- und erhaltenswert sind. Der 
                      Schutz kann aber auch wegen der Eigenart, Seltenheit oder 
                      landschaftstypischen Kennzeichnung erforderlich sein.
                    
Man unterscheidet zwischen flächenhaften Naturdenkmalen 
                      und Einzelgebilden. Flächenhafte Denkmale sind in der Regel 
                      kleinere Wasserflächen, Wasserläufe, Moore, Streuwiesen, 
                      Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen, Steilufer oder Bodenformen 
                      aber auch besondere Pflanzenvorkommen oder Laich- und Brutgebiete. 
                      In Rheinau-Diersheim wurde beispielsweise das Feuchtgebiet 
                      "Steinwörth" als Orchideenstandort zum Naturdenkmal erklärt, 
                      ebenso die Kiesgruben in Memprechtshofen und Freistett. 
                      Einzelgebilde können insbesondere Felsen, Höhlen, Gletscherspuren, 
                      Quellen, Wasserfälle, seltene, historisch bedeutsame oder 
                      wertvolle Bäume sowie besondere Baum- und Gebüschgruppen 
                      sein. Der "Hohe Stein" in Schuttertal-Schweighausen untersteht 
                      schon seit 1949 dem Schutz als Naturdenkmal.
                    
Für die Ausweisung eines Naturdenkmals ist eine Rechtsverordnung 
                      erforderlich. Diese Verordnung legt Schutzgegenstand und 
                      Schutzzweck der Naturdenkmale fest. Sie bestimmt Schutz- 
                      und Pflegemaßnahmen, regelt Verbote, deren Geltungsbereich 
                      und Befreiungen davon. "Alle Naturdenkmale werden in einer 
                      Liste geführt. Sie muss laufend überarbeitet werden, denn 
                      es kommen nicht nur neue Naturdenkmale hinzu" erklärt Ottmar 
                      Köppel, Leiter des Amtes für Umweltschutz beim Landratsamt 
                      Ortenaukreis. Gelegentlich müsse der Schutzstatus eines 
                      Naturdenkmals auch aufgehoben werden. Etwa aus Verkehrssicherheitsgründen, 
                      wenn das Fällen eines Baumes wegen starker Fäulnis, Sturmschäden 
                      oder Blitzeinschlag notwendig wird.
                    
Auf den ersten Blick erkennbar ist ein Naturdenkmal nicht, 
                      denn es gibt kein Schild, das es als solches ausweist. Die 
                      Liste kann jedoch bei den einzelnen Ortsverwaltungen eingesehen 
                      werden. Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten, gibt es für 
                      Naturdenkmale keine Nutzungsbeschränkungen. Die Verordnung 
                      zum Schutz von Naturdenkmalen im Ortenaukreis verbietet 
                      jedoch, Naturdenkmale zu beseitigen und Handlungen vorzunehmen, 
                      die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung 
                      der Naturdenkmale oder ihres Erscheinungsbildes führen oder 
                      führen können. "Das heißt", erklärt Köppel, "gegen einen 
                      Pflegeschnitt hat keiner etwas einzuwenden, im Gegenteil, 
                      er ist sogar notwendig. Wenn der Baum dabei allerdings verstümmelt 
                      wird, dann ist das eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes 
                      und ist verboten." 
                    Ein Service des Landratsamtes Ortenaukreis 
                      in Offenburg © 2005