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                      Rheinbundakte (1806)- Text  
                      Art. 18:Seine 
                      Majestät der König von Württemberg vereinigt mit seinen 
                      Ländern und besitzt in voller Souveränität die Herrschaft 
                      Wiesensteig und Stadt, Herrschaft und Zugehörungen von Biberach 
                      infolge der Abtretungen durch Seine Majestät den König von 
                      Bayern und seiner Hoheit den Großherzog von Baden, die Stadt 
                      Waldsee, die Grafschaft Schelklingen, die Komturei Kapfenburg 
                      oder Lauchheim, die Komturei Altshausen, ausgesondert aus 
                      den Herrschaften Achberg und Hohenfels, und die Abtei Wiblingen.
 Art. 
                      19 Seine Hoheit der Großherzog von Baden vereinigt mit seinen 
                      Ländern und besitzt in voller Souveränität die Grafschaft 
                      Bonndorf, die Städte Bräunlingen, Villingen und Tuttlingen, 
                      die Gebiete ihrer Territorien und Zugehörungen, die in Art. 
                      14. näher bezeichnet sind und wie sie ihm von seiner Majestät 
                      dem König von Württemberg abgetreten worden sind. Er besitzt 
                      zu vollem Eigentum das Fürstentum Heitersheim und alle davon 
                      abhängigen Ländereien innerhalb des Gebietes seiner Hoheit, 
                      wie sie in Konsequenz dieses Vertrages liegen werden. Gleichfalls 
                      zu vollem Eigentum besitzt er die Komtureien des Deutschen 
                      Ordens Beuggen und Freiburg.
 Art. 
                      24:(Ausübung aller Souveränitätsrechte ...) Seine Majestät 
                      der König von Württemberg über die Besitzungen der Fürsten 
                      und Grafen v. Truchseß-Waldburg, die Grafschaften von Baindt, 
                      Eglofs, Gutenzell, Heggbach, Isny, Königsegg-Aulendorf, 
                      Ochsenhausen, Roth und von Schussenried und Weißenau, die 
                      Herrschaften Mietingen und Sulmingen, Neuravensburg, Tannheim, 
                      Warthausen und Weingarten - abgetreten von der Herrschaft 
                      Hagnau -, die Besitzungen der Fürsten von Thurn und Taxis, 
                      ausgenommen die Gebiete nördlich des Fürstentums Neuburg, 
                      der Herrschaft Straßberg und des Amtes Ostrach, (dann) die 
                      Herrschaften Gundelfingen und Neufra, die Teile der Grafschaft 
                      Limpurg-Gaildorf, soweit sie nicht im Besitz Seiner Majestät 
                      sind, alle Besitzungen der Fürsten von Hohenlohe (...) und 
                      schließlich der Teil des vormals mainzischen Amtes Krautheim, 
                      der links der Jagst liegt.
 Seine Hoheit der Großherzog von Baden über das Fürstentum 
                      Fürstenberg (von dem die Herrschaften Gundelfingen, Neufra, 
                      Trochtelfingen, Jungnau und der Teil des Amtes Meßkirch 
                      links der Donau ausgenommen sind), die Herrschaft Hagnau, 
                      die Grafschaft Tengen, die Landgrafschaft Klettgau, die 
                      Ämter Neidenau und Billigheim, das Fürstentum Leiningen, 
                      die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Löwenstein-Wertheim, 
                      die auf dem linken Mainufer gelegen sind (ausgenommen die 
                      Grafschaft Löwenstein, den Teil von Limpurg-Gaildorf, der 
                      den Grafen von Löwenstein gehört und die Herrschaften Heubach, 
                      Breuberg und Habitzheim) und schließlich die Besitzungen 
                      des Fürsten von Salm-Reifferscheid-Krautheim nördlich der 
                      Jagst.
  
                      Text nach Karl Zeumer: "Quellensammlung zur Geschichte der 
                      Deutschen Reichsverfassung im Mittelalter und in der Neuzeit". 
                      2. Aufl. 1913 S. 509 ff. und S. 532. Auch in: "Das Ende 
                      des Alten Reiches" (Quellen zur Neueren Geschichte 10). 
                      2. Aufl. Bern 1962. 
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